BFH - Urteil vom 24.09.1987
V R 152/78
Normen:
BGB § 164 Abs. 2, §§ 241, 762 ; GewO § 15a; UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 90
BStBl II 1988, 29
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 152/78) - DRsp Nr. 1996/12729

BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 152/78

DRsp Nr. 1996/12729

»Stellt ein Unternehmer in fremden Geschäftsräumen Geldspielautomaten auf, an denen auf ihn selbst hinweisende Aufstellerschilder angebracht sind (§ 15 a GewO), so werden die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze von ihm und nicht von den Inhabern der Geschäftsräume erbracht, auch wenn der Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und den Inhabern der Geschäftsräume darauf hindeutet, daß Automatenmietverträge, nicht Automatenaufstellverträge haben abgeschlossen werden sollen.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2, §§ 241, 762 ; GewO § 15a; UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält in Gastwirtschaften und bei Buchmachern eigene Geldspielautomaten, an denen Schilder folgenden Inhalts befestigt sind: "Automatenaufsteller: .... (Vorname und Familienname des Klägers, Wohnort, Straße und Hausnummer)." Die Erlaubnis zur Aufstellung der Geldspielautomaten wurde dem Kläger von der Gemeindeverwaltung erteilt, der bei dieser auch als vergnügungssteuerpflichtig geführt wird. Dem TÜV gegenüber tritt ebenfalls der Kläger als Verpflichteter auf.