I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält in Gastwirtschaften und bei Buchmachern eigene Geldspielautomaten, an denen Schilder folgenden Inhalts befestigt sind: "Automatenaufsteller: .... (Vorname und Familienname des Klägers, Wohnort, Straße und Hausnummer)." Die Erlaubnis zur Aufstellung der Geldspielautomaten wurde dem Kläger von der Gemeindeverwaltung erteilt, der bei dieser auch als vergnügungssteuerpflichtig geführt wird. Dem TÜV gegenüber tritt ebenfalls der Kläger als Verpflichteter auf.
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