BFH - Urteil vom 24.09.1987
V R 76/78
Normen:
InvZulG (1975) §§ 1, 4b ; UStG (1973) §§ 30, 27 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 221
BStBl II 1988, 561
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 76/78) - DRsp Nr. 1996/12754

BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 76/78

DRsp Nr. 1996/12754

»Baumaßnahmen, für die der Bauantrag in der Zeit vom 9.05. bis 30.11.1973 gestellt und mit deren Ausführung in der Zeit vom 1.12.1974 bis 30.06.1975 begonnen wurde, konnten sowohl die Entstehung von Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG (1973) als auch die Gewährung von Investitionszulagen nach § 4 b InvZulG 1975 auslösen. Ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, der zum Erlaß der Selbstverbrauchsteuer in Fällen dieser Art fuhren konnte, ist den maßgeblichen Regelungen nicht zu entnehmen.«

Normenkette:

InvZulG (1975) §§ 1, 4b ; UStG (1973) §§ 30, 27 Abs. 15 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -in Gesellschaft bürgerlichen Rechts- hatten im Dezember 1975 für ihren Gastwirtschafts- und Hotelbetrieb einen Hotelerweiterungsbau fertiggestellt und in Betrieb genommen. Antrag auf Baugenehmigung hatten sie am 10. Juli 1973 gestellt. Die Baugenehmigung war nach Verzögerung im Verfahren bei der Behörde erst am 7. November 1974 erteilt worden. Baubeginn war erst 1975.

Für die Errichtung des Hotelanbaus gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mit Bescheiden vom 23. September 1976 und vom 22. März 1976 nach §§ 1 und 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1973/1975 Investitionszulagen von jeweils 44.433,90 DM (je 7,5 v.H.) der Herstellungskosten einschließlich Selbstverbrauchsteuer.