BFH - Urteil vom 24.09.1998
V R 18/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 525

BFH - Urteil vom 24.09.1998 (V R 18/98) - DRsp Nr. 1999/407

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen V R 18/98

DRsp Nr. 1999/407

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren (1982 bis 1984) Inhaberin einer Reinigung. Außerdem hatte sie zum 27. Januar 1981 bei der Stadt E einen ...großhandel auf ihren Namen angemeldet.

Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens gegen die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung zu der --unstreitigen-- Annahme, daß der ...großhandel in den Streitjahren entgegen der gewerberechtlichen Anmeldung tatsächlich nicht von der Klägerin, sondern von deren Schwiegervater B betrieben worden sei. Dementsprechend erließ das FA für den Bereich ...großhandel gegenüber B Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984, mit denen ihm die entsprechenden Umsätze zugerechnet wurden. Ferner erging gegenüber B in diesem Zusammenhang ein Strafbefehl wegen Umsatzsteuerhinterziehung.