I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Bäckermeister. Er beschäftigte in seinem Betrieb u.a. Gesellen, die neben einem Barlohn Kost und Wohnung erhielten.
Personalverpflegung für Gesellen und auch für Lehrlinge erklärte er in den Streitjahren 1972 bis 1976 ohne Aufgliederung als Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (von 5,5 v.H.). Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1979 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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