BFH - Urteil vom 24.11.1988
V R 30/83
Normen:
UStG (1967/1973) § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 210
BStBl II 1989, 210
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.11.1988 (V R 30/83) - DRsp Nr. 1996/13262

BFH, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen V R 30/83

DRsp Nr. 1996/13262

»Die Verpflegung des Personals durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Bäckermeister. Er beschäftigte in seinem Betrieb u.a. Gesellen, die neben einem Barlohn Kost und Wohnung erhielten.

Personalverpflegung für Gesellen und auch für Lehrlinge erklärte er in den Streitjahren 1972 bis 1976 ohne Aufgliederung als Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (von 5,5 v.H.). Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1979 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), in dem er die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze durch Personalverpflegung um einen Zuschlag auf die dafür angesetzten Sachbezugswerte erhöhte und den allgemeinen Steuersatz zugrunde legte.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.