BFH - Urteil vom 24.11.1994
V R 30/92
Normen:
UStG (1980) § 3, § 3a;
Fundstellen:
BB 1995, 553
BFHE 176, 482
BStBl II 1995, 151
DStZ 1995, 281
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 24.11.1994 (V R 30/92) - DRsp Nr. 1995/4441

BFH, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen V R 30/92

DRsp Nr. 1995/4441

»1. Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgeführt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. 2. Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundstück.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3, § 3a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Werbeagentur; sie wirbt überwiegend für Erzeugnisse der elektrotechnischen Industrie. Im Streitjahr 1986 erbrachte sie für ihren Kunden I mit Sitz in Großbritannien Leistungen im Rahmen der Messe "Elektronica 1986", die im Erhebungsgebiet stattfand. Hierfür berechnete sie ihm in zwei Rechnungen vom 28. und 31. Oktober 1986 insgesamt 118 683 DM. Ein Teilbetrag von 88 683 DM entfiel auf die Planung und den Aufbau eines Messestandes, der Restbetrag von 30 000 DM auf reine Werbeleistungen wie z.B. die Herstellung von Werbeplakaten. Die Klägerin behandelte die in der Rechnung vom 31. Oktober 1986 abgerechneten Umsätze im Wert von 74 341,50 DM in vollem Umfang als nichtsteuerbar.