I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-) --FA verweigerte dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für 1987 und 1988 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Wiederaufbau eines abgebrannten, aber nicht wiedereröffneten, sondern 1989 zwangsversteigerten Hotelgebäudes. Das FA ordnete die vom Kläger beanspruchten Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen über Wiederaufbauleistungen der steuerfreien Grundstückslieferung zu und schloß dadurch den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) aus.
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