BFH - Urteil vom 25.02.1993
V R 112/91
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 14 Abs. 2, 3, § 17 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1512
BFHE 171, 373
BStBl II 1993, 643
DStZ 1993, 540
NJW 1994, 480
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.02.1993 (V R 112/91) - DRsp Nr. 1996/9783

BFH, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen V R 112/91

DRsp Nr. 1996/9783

»Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kann er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980). Voraussetzung dafür ist, daß dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung zugeht. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich. Die Wirksamkeit der Berichtigung hängt nicht davon ab, ob das FA die Ansprüche aus der gebotenen Vorsteuerberichtigung gegen den Leistungsempfänger durchsetzen kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 14 Abs. 2, 3, § 17 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ... herstellt, traf in den Jahren 1976 bis 1979 mit den Abnehmern, von denen sie aufgrund gewährter Finanzierung Wechsel hereinnahm, neben den Kauf- und Lieferverträgen gesonderte Zahlungsvereinbarungen und erteilte demgemäß zusätzlich zu den Kaufpreisrechnungen Wechselabrechnungen, in denen sie die Kunden mit dem Diskont und einem hierauf berechneten und gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag belastete.