I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ... herstellt, traf in den Jahren 1976 bis 1979 mit den Abnehmern, von denen sie aufgrund gewährter Finanzierung Wechsel hereinnahm, neben den Kauf- und Lieferverträgen gesonderte Zahlungsvereinbarungen und erteilte demgemäß zusätzlich zu den Kaufpreisrechnungen Wechselabrechnungen, in denen sie die Kunden mit dem Diskont und einem hierauf berechneten und gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag belastete.
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