BFH - Urteil vom 25.03.1993
V R 42/89
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1796
BB 1993, 1858
BFHE 172, 134
BStBl II 1993, 729
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 25.03.1993 (V R 42/89) - DRsp Nr. 1996/9853

BFH, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen V R 42/89

DRsp Nr. 1996/9853

»Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Miteigentum zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke, bildet nicht zwangsläufig jede nach dem sachenrechtlichen SpezialitätsgrundS. selbständige Bruchteilsgemeinschaft je Objekt ein selbständiges Unternehmen. Die Ehegatten bilden in Gemeinschaft jedenfalls dann nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im wesentlichen gleich auftreten.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Ehegatten, sind je zur Hälfte Miteigentümer von mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteilen (Teileigentum) an den Grundstücken L-straße 2 und M-Straße 4 in X. Sie vermieteten das Objekt L-straße 2 mit Vertrag vom 01.04.1974 an den Ehemann zum Betrieb eines ... geschäfts. Der Ehemann überwies die Miete von seinem Geschäftskonto je zur Hälfte auf gesonderte Sparkonten der Kläger und bezahlte die laufenden Aufwendungen ebenfalls von seinem Geschäftskonto. Das im Juli 1981 erworbene Objekt M-Straße 4 vermieteten die Kläger vom 16.06.1982 an als Ladenlokal an einen Dritten. Die Einnahmen und die laufenden Aufwendungen wurden über das Geschäftskonto des Ehemannes abgewickelt.