BFH - Urteil vom 25.06.1987
V R 78/79
Normen:
UStG (1967/1973), § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, §§8, 10, Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 150, 205
BStBl II 1987, 657
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.06.1987 (V R 78/79) - DRsp Nr. 1996/12620

BFH, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen V R 78/79

DRsp Nr. 1996/12620

»Verkauft ein Kraftfahrzeughändler die bei einem Verkauf von Neufahrzeugen in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis, rechnet aber den vereinbarten Mindestverkaufspreis auf den Kaufpreis für den Neuwagen von vornherein an (sog. Minusgeschäft), so wird der Kraftfahrzeughändler beim Verkauf des Gebrauchtwagens auch dann nicht zwischen dem Gebrauchtwagenverkäufer und dem Abnehmer des gebrauchten Fahrzeuges als Vermittler tätig, wenn er im Namen des Gebrauchtwagenverkäufers als Vermittler auftritt.«

Normenkette:

UStG (1967/1973), § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, §§8, 10, Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beim Verkauf von Gebrauchtwagen, die bei der Bestellung von Neuwagen in Zahlung gegeben worden sind, als Vermittler tätig geworden ist, oder ob es sich um sog. Eigengeschäfte handelt, weil trotz Unterschreitens des vereinbarten Mindestverkaufspreises beim Verkauf der Gebrauchtwagen den Neuwagenkäufern dieser Mindestverkaufspreis gutgeschrieben worden ist.