BFH - Urteil vom 25.10.1990
V R 20/85
Normen:
BGB §§ 662 ff.; UStG (1973) §1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BB 1991, 198
BFHE 162, 515
BStBl II 1991, 193
WM 1991, 361
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 25.10.1990 (V R 20/85) - DRsp Nr. 1996/11824

BFH, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen V R 20/85

DRsp Nr. 1996/11824

»1. Handelt ein Kreditinstitut im Inland mit Lieferansprüchen auf Edelmetall, liegt auch dann eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung vor, wenn der Gläubiger die Auslieferung des Edelmetalls im Ausland verlangen kann. 2. Kauft die Bank im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung ihrer Kunden für diese Lieferansprüche ein, findet im Verhältnis zwischen Bank und Kunden (neben der entgeltlichen Geschäftsbesorgung gegen Provision) kein (weiterer) Umsatz statt.«

Normenkette:

BGB §§ 662 ff.; UStG (1973) §1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der im Jahre 1983 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Bankgeschäft H. in A. (im folgenden: Gemeinschuldnerin).