BFH - Urteil vom 25.11.1986
V R 109/78
Normen:
UStG (1967) § 10 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 148, 351
BStBl II 1987, 228
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.11.1986 (V R 109/78) - DRsp Nr. 1996/12404

BFH, Urteil vom 25.11.1986 - Aktenzeichen V R 109/78

DRsp Nr. 1996/12404

»1. Das "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt", das Personenbeförderungsunternehmer von sog. Schwarzfahrern erheben, ist regelmäßig kein Entgelt für die Beförderungsleistung oder eine andere steuerbare Leistung des Beförderungsunternehmers. 2. Beihilfen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen an Personenbeförderungsunternehmer nach den Abgeltungs-Richtlinien NW 1972 zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus der verbilligten Beförderung von Schülern, Studenten und Lehrlingen sind (zusätzliche) Entgeltszahlung eines anderen für die Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr, nicht aber Zuschüsse aus öffentlichen Kassen i. S. des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (1967).«

Normenkette:

UStG (1967) § 10 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1969 bis 1972 (Streitjahre) in der Rechtsform einer GmbH Personenbeförderung im Nahverkehr. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) waren (neben anderen, im Revisionsverfahren nicht mehr entscheidungserheblichen Fragen) folgende Punkte streitig: