BFH - Urteil vom 25.11.1987 (X R 12/81) - DRsp Nr. 1996/12813
BFH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen X R 12/81
DRsp Nr. 1996/12813
»1. Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis, so bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinn des § 10 Abs. 1UStG (1967), wenn ein Teil der Gegenleistung ertragssteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.2. Dieses Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerkürzung gemäß §1 BHG 1968.«