BFH - Urteil vom 25.11.1993
V R 59/91
Normen:
UStDV (1980) § 30 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d ;
Fundstellen:
BB 1994, 636
BFHE 173, 249
BStBl II 1994, 337
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.11.1993 (V R 59/91) - DRsp Nr. 1996/9995

BFH, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen V R 59/91

DRsp Nr. 1996/9995

»1. Betreibt ein Unternehmer bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie eine Schau für Auto- und Motorradakrobatik, so ist er mit diesen Leistungen als Schausteller i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 tätig. 2. Als tätigkeitsbezogene Steuervergünstigung erfaßt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 nur ambulante, nicht ortsfest ausgeführte Leistungen. 3. "Ähnliche Veranstaltungen" i. S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein.«

Normenkette:

UStDV (1980) § 30 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) tritt im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie auf angemieteten Plätzen mit der "...-Show" auf. In den Streitjahren (1981 und 1983) enthielten ihre Vorführungen 23 Programmpunkte, die unter musikalischer Begleitung neben Auto- und Motorradakrobatik auch Clownnummern und Hochseilartistik umfaßten.