BFH - Urteil vom 26.02.1987
V R 1/79
Normen:
AO (1977) § 42, § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 307
BStBl II 1987, 521
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 26.02.1987 (V R 1/79) - DRsp Nr. 1996/12519

BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen V R 1/79

DRsp Nr. 1996/12519

»1. Die materiell-rechtlich abschließende Entscheidung über den Vorsteuerabzug kann nur aufgrund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung (§ 15 Abs. 2 UStG) und nicht aufgrund der beabsichtigten Verwendung getroffen werden. 2. Verfahrensrechtlich kann die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, in den die Vorsteuerbeträge fallen (§ 16 Abs. 2 UStG), nach § 164 Abs. 1, § 165 Abs. 1 AO (1977) schon vor der erstmaligen Verwendung der bezogenen Leistung vorgenommen werden. Sie kann nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO (1977) geändert werden, wenn der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung ausgeschlossen ist. Eine vorbehaltlose und endgültige Steuerfestsetzung kann unter diesen Voraussetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (1977) geändert werden. 3. Zur Unangemessenheit der Zwischenvermietung nur einer Wohnung.«

Normenkette:

AO (1977) § 42, § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: