BFH - Urteil vom 26.02.1987
V R 71/77
Normen:
UStG (1967/1973), § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 166
BStBl II 1987, 685
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.02.1987 (V R 71/77) - DRsp Nr. 1996/12613

BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen V R 71/77

DRsp Nr. 1996/12613

»1. Bezieht ein Unternehmer, der neben einem - unter die Regelbesteuerung fallenden - Landhandel eine - unter § 24 UStG (1967/73) fallende - Landwirtschaft betreibt, Sachen i. S. der §§ 91 f. BGB (Düngemittel) im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, so sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer der Zuordnungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 UStG (1967/73) entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, ggf. auf dem Schätzungswege, aufzuteilen. 2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der gesamte Bezug dem Landhandel zugeordnet wird. 3. Eine spätere Korrektur zum Zeitpunkt des erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatzes ist nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

UStG (1967/1973), § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1968 bis 1973) einen gewerblichen Landhandel mit Düngemitteln, Kartoffeln und Kohlen; daneben unterhielt er einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Umsätze aus dem Betrieb des Landhandels versteuerte der Kläger nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/73), diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG 1967/73.