I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1968 bis 1973) einen gewerblichen Landhandel mit Düngemitteln, Kartoffeln und Kohlen; daneben unterhielt er einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Umsätze aus dem Betrieb des Landhandels versteuerte der Kläger nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/73), diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG 1967/73.
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