BFH - Urteil vom 26.04.1988
VII R 124/85
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 81, 82 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZG § 57 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 463
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.04.1988 (VII R 124/85) - DRsp Nr. 1996/13055

BFH, Urteil vom 26.04.1988 - Aktenzeichen VII R 124/85

DRsp Nr. 1996/13055

»1. Für die Inanspruchnahme einer juristischen Person als weiterer Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 S. 2 ZG genügt das Wissen oder Wissenmüssen von der Zollguteigenschaft bei den Personen, die - auch als nachgeordnete Angestellte - im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person an der Übernahme beteiligt waren (hier: Goldbarkäufe einer Bank). 2. § 57 Abs. 2 S. 2 ZG (Entstehung einer weiteren Zollschuld) gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. 3. Das FG muß im Rahmen seiner Ermittlungspflicht Niederschriften der Zollfahndung über die Vernehmung einer Person im Wege des Urkundenbeweises als Erkenntnismittel nutzen, wenn die Person für eine unmittelbare Vernehmung nicht erreichbar ist. An der Verwertung der Niederschriften ist das FG in diesem Fall nicht durch den Widerspruch eines Beteiligten gehindert.