BFH - Urteil vom 26.04.1995
XI R 5/94
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 15a Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 308
BFHE 178, 474
BStBl II 1996, 248
DB 1996, 24
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (XI R 5/94) - DRsp Nr. 1996/52

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen XI R 5/94

DRsp Nr. 1996/52

»Baut ein Unternehmer ein in seinem Miteigentum stehendes Gebäude im Einverständnis mit dem Miteigentümer auf seine Kosten um und überträgt die Miteigentümergemeinschaft das Grundstück anschließend unentgeltlich auf einen Dritten, so wird dadurch das Wirtschaftsgut "Gebäudeumbau" nicht zum Eigenverbrauch entnommen, wenn der Unternehmer das Gebäude ununterbrochen weiterhin für sein Unternehmen nutzt.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 15a Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als selbständiger Unternehmer eine Fahrschule. Er war zusammen mit seiner Ehefrau, mit der er im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Gebäude ließ der Kläger im November 1978 teilweise abbrechen und um- und ausbauen. Es entstanden Unterrichts- und Büroräume sowie Garagen für den Fahrschulbetrieb und ein Großraumladen. Der Kläger beantragte im eigenen Namen die Baugenehmigung und vergab die Bauaufträge für die Baumaßnahmen. Er trug die Kosten. Die ihm in den Baurechnungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog er in den Umsatzsteuererklärungen 1979 bis 1981 als Vorsteuerbeträge ab. Er vermietete den Großraumladen ab 1. Oktober 1979 an die Firma A unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).