BFH - Urteil vom 26.07.1988
X R 50/82
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 390
BStBl II 1988, 1015
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.07.1988 (X R 50/82) - DRsp Nr. 1996/13168

BFH, Urteil vom 26.07.1988 - Aktenzeichen X R 50/82

DRsp Nr. 1996/13168

»Eine Bank oder Sparkasse, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG tätigt, ist im Verhältnis dieser Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen mit den Umsatzsteuern, die ihr für den Bezug von Werbeartikeln in Rechnung gestellt wurden, gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Bank- und Sparkassengeschäfte. Ihre Umsätze sind nur zu einem geringen Anteil steuerpflichtig, im übrigen aber gemäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 von der Umsatzsteuer befreit. Sie beantragte, die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG aufzuteilen.

Die Klägerin erwarb im großen Umfang Werbeartikel, die sie unentgeltlich an Kunden abgab (Kugelschreiber, Brieftaschen, Taschenrechner, Feuerzeuge u.ä.). Die Aufwendungen der Klägerin für den einzelnen Werbeartikel betrugen jeweils (ohne Umsatzsteuer) weniger als 50 DM. Die Lieferanten der Werbeartikel stellten ihr Umsatzsteuern in Rechnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ für 1976 nur die Steuern zum Vorsteuerabzug zu, die anteilig auf die steuerpflichtigen Umsätze entfielen, und versagte im übrigen den Vorsteuerabzug.