I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Streitjahr (1986) die "häusliche Krankenpflege". Ein Gesellschafter war berechtigt, die Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenpfleger" auszuüben. Der andere Gesellschafter besaß die Erlaubnis, die Krankenpflegehilfe unter der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer" auszuüben.
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