BFH - Urteil vom 26.12.1987
V R 29/83
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1973) § 4 Nr. 12 a, § 9 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 170
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.12.1987 (V R 29/83) - DRsp Nr. 1996/12864

BFH, Urteil vom 26.12.1987 - Aktenzeichen V R 29/83

DRsp Nr. 1996/12864

»1. Die Prüfung, ob ein Vertrag über die Vermietung von Wohnungen mit dem Recht der Weitervermietung auch wirklich durchgeführt worden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob die Gestaltung einen Rechtsmißbrauch i. S. von § 42 AO (1977) darstellt. 2. Unterschiedliche Zwecke des Eigentümers bei Überlassung mehrerer Wohnungen eines Gebäudes an einen "Zwischenmieter" können zu unterschiedlicher Beurteilung der jeweiligen "Zwischenvermietung" fuhren. 3. Sind Wohnungen an einen Mieter zur Weitervermietung als Appartements für Feriengäste vermietet worden und wird eine dieser Wohnungen einem Arbeitnehmer des Mieters überlassen, so liegt insoweit keine nach § 42 AO (1977) zu beurteilende, den Vorsteuerabzug ausschließende Zwischenvermietung vor.