I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit L Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gewerbe der GbR wurde zum 22. Dezember 1980 bei den zuständigen Behörden abgemeldet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger, ebenso wie den Mitgesellschafter L, wegen rückständiger Umsatzsteuer 1978 bis 1980 in Höhe von 32.950,05 DM zuzüglich Verspätungszuschlägen (5.239 DM) und Säumniszuschlägen (12.762 DM) durch Haftungsbescheid vom 14. August 1984 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. März 1985 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Haftung. Der Haftungsbescheid wurde auf § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 718, 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt.
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