I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1986) selbständig als Schaufenstergestalter tätig. Er kaufte einen PKW (Mercedes 300 E) und verkaufte diesen an die Firma C, der das Fahrzeug unmittelbar ausgeliefert wurde. Aufgrund einer Kontrollmitteilung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) fest, daß der Kläger in einer Rechnung vom 21. Juli 1986 an die Firma C Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sowie daß er den Ein- und Verkauf des Fahrzeugs in der Buchführung und der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erfaßt hatte. Zur Erläuterung dessen legte der Kläger dar, er habe den Vorgang als durchlaufenden Posten behandelt, weil der Vorsteuerbetrag in der Einkaufsrechnung mit dem in der Verkaufsrechnung an die Firma C ausgewiesenen Betrag identisch sei.
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