BFH - Urteil vom 27.09.2001
V R 37/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 378

BFH - Urteil vom 27.09.2001 (V R 37/01) - DRsp Nr. 2002/1795

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen V R 37/01

DRsp Nr. 2002/1795

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten --im zweiten Rechtsgang-- u.a. über die Frage, ob zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und ihren Mitgliedern ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.

Die im Streitjahr in der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbundenen Verbände (V) vertraten die gesamten Interessen ihrer Mitglieder und führten darüber hinaus keine unternehmerische Tätigkeit aus. Einzelne V hatten kommerzielle Bereiche als wirtschaftliche Unternehmen ausgegliedert. Durch die Zusammenfassung des Fachpersonals war es möglich, Personal einzusparen und die Einflussmöglichkeit und die Durchsetzungsfähigkeit der V zu steigern. Die Verbandsaufgaben wurden von der Klägerin wahrgenommen. Sie nahm für ihre Gesellschafter an Tagungen teil, vertrat sie in Gremien bei Tarifverhandlungen und erledigte die Prozessführung. Dafür wurde eine "Bürogemeinschaft der ... Verbände" (BG) gebildet. Grundlage dafür war eine am 26. Oktober 1987 geschlossene Vereinbarung. Darin ist u.a. geregelt worden:

"2. Zweck der BG ist die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben durch eine gemeinsame Geschäftsführung. Jedes Mitglied der BG ist berechtigt, gemeinsame Einrichtungen gleichberechtigt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu nutzen. ...