BFH - Urteil vom 27.10.1993
XI R 86/90
Normen:
UStG (1980) i.d.F. vor dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 1988 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BFHE 172, 549
BStBl II 1994, 274
NJW 1994, 1983
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.10.1993 (XI R 86/90) - DRsp Nr. 1996/9937

BFH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XI R 86/90

DRsp Nr. 1996/9937

»Ein Karnevalsprinz, der aus Anlaß dieser Tätigkeit eine sog. Prinzenbroschüre herausgibt und in dieser gegen Entgelt Werbeanzeigen veröffentlicht, kann Unternehmer sein. Seinem Unternehmen können auch Lieferungen und Leistungen für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz wirtschaftlich zuzuordnen sein. Der tatsächliche Gesamtumsatz ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von vornherein auf einen Teil des Jahres begrenzt war.«

Normenkette:

UStG (1980) i.d.F. vor dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 1988 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr;

Gründe:

Der hauptberuflich nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in der Karnevalssaison 1982/83 Prinz Karneval der Stadt A. Er trat bei vielen Veranstaltungen auf und hatte erhebliche Aufwendungen, insbesondere für seine Ausstattung und die seines Hofstaats, für den Festwagen und den Karnevalszug sowie für Bewirtung und Empfänge. Er gab eine Festschrift, die sog. Prinzenbroschüre, mit zahlreichen Werbeanzeigen heraus. Er erzielte hieraus Bruttoeinnahmen von ... DM in 1982 und ... DM in 1983.

Der Kläger machte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre folgende Angaben:

1982 1983

DM DM

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Umsätze ... ...

Umsatzsteuer (13 v.H.) ... ...

Vorsteuer ... ...

Abzugsbetrag nach § 19