BFH - Urteil vom 28.01.1988
V R 112/86
Normen:
KStG (1981) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 3, 5 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 361
BStBl II 1988, 473
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.01.1988 (V R 112/86) - DRsp Nr. 1996/12907

BFH, Urteil vom 28.01.1988 - Aktenzeichen V R 112/86

DRsp Nr. 1996/12907

»1. Eine Leistung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1980)) kann dadurch erbracht werden, daß eine Stadt durch die Herstellung von öffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die Möglichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen. 2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "gegen Entgelt" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1980)) ist § 1 UStG (1980) zu entnehmen, nicht § 10 UStG (1980). 3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1980)) steht nicht entgegen, daß der Leistende auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung leisten muß und daß er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung absähe; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempfänger erwünscht ist. 4. Für die Entgeltlichkeit reicht es aus, daß die Stadt (vgl. Nr. 1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung handelt, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beitragen heranziehen zu können. 5. Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG (1980) kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr. 1) auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.«

Normenkette:

KStG (1981) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 3, 5 ; (1980) § Abs. Nr. , § Abs. , § Abs. ;