BFH - Urteil vom 28.02.1991
V R 12/85
Normen:
BGB § 1047 ; BewG § 15 Abs. 1 ; UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1409
BB 1991, 1993
BFHE 164, 485
BStBl II 1991, 649
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.02.1991 (V R 12/85) - DRsp Nr. 1996/11076

BFH, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen V R 12/85

DRsp Nr. 1996/11076

»1. Die Lasten, die der Nießbraucher gemäß § 1047 BGB zu tragen hat, sind umsatzsteuerrechtlich kein Entgelt für die Nießbrauchsgewährung. 2. Wird der Nießbrauch gegen Gewährung eines unverzinslichen Darlehens eingeräumt, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Nutzungsüberlassung des Grundstücks gegen Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme) vor. 3. Der Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 BewG. 4. Bestellt ein bisher vermietender Grundstückseigentümer einen Quotennießbrauch (hier zu 3/4) und überläßt er den ihm unbelastet verbliebenen 1/4-Miteigentumsanteil der Verwaltungsgemeinschaft (aus Grundstückseigentümer und Quotennießbraucher) unentgeltlich zur Nutzung, so liegt hinsichtlich des Miteigentumsanteils ein Verwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UStG 1973/1980 vor.«

Normenkette:

BGB § 1047 ; BewG § 15 Abs. 1 ; UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und Miteigentümer zu je 1/2 zweier Zweifamilienhäuser in K. Sie vermieteten 1976 die Häuser über das Bundesvermögensamt an amerikanische Dienststellen.