BFH - Urteil vom 28.07.1994
V R 19/92
Normen:
UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 66
BStBl II 1995, 86
DB 1995, 192
DStZ 1995, 313
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 28.07.1994 (V R 19/92) - DRsp Nr. 1995/3234

BFH, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen V R 19/92

DRsp Nr. 1995/3234

»Forschungszuschüsse sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit dem Zahlungsempfänger, wenn dieser seine Forschungsarbeit aufgrund der sog. Bewilligungsbedingungen nicht als Leistung an den Zuschußgeber ausführt.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat entscheidet im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die angewandte Forschung zu fördern und führt in diesem Zusammenhang neben frei gewählten Forschungsvorhaben von Bund und Ländern übertragene Aufgaben sowie Vertragsforschung durch.