I. Der Senat entscheidet im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die angewandte Forschung zu fördern und führt in diesem Zusammenhang neben frei gewählten Forschungsvorhaben von Bund und Ländern übertragene Aufgaben sowie Vertragsforschung durch.
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