I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Druckerei und einen Verlag. In den Streitjahren lieferte sie Fremdenverkehrsprospekte an verschiedene Auftraggeber (Städte und Gemeinden bzw. deren Verkehrsämter, Landkreise, Kurverwaltungen sowie Verkehrsvereine). Die unterschiedlich geformten, nicht gehefteten Prospekte (Faltprospekte) weisen in Bild und Text auf Sehenswürdigkeiten und Freizeitmöglichkeiten eines bestimmten Ortes und seiner Umgebung hin. Sie machen auf lohnende Ausflugsziele und sonstige touristische Attraktionen aufmerksam - wie z.B. auf Segelflugplätze, Minigolf- oder Tennisanlagen, Schwimmbäder, Reitmöglichkeiten, Skilifte oder folkloristische Veranstaltungen. Manche Prospekte enthalten außerdem schematisierte Lageskizzen.
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