BFH - Urteil vom 28.09.1988
X R 49/81
Normen:
UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1; ZT Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49, Tarifnr. 49.11;
Fundstellen:
BFHE 154, 200
BStBl II 1989, 208
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.09.1988 (X R 49/81) - DRsp Nr. 1996/13260

BFH, Urteil vom 28.09.1988 - Aktenzeichen X R 49/81

DRsp Nr. 1996/13260

»Die Lieferung von Fremdenverkehrsprospekten (Faltprospekten) unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 43 der Anlage 1, wenn nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Bestimmung der Prospekte Werbezwecke überwiegen (Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49 ZT i. V. m. Nr. 43 der Anlage 1). Ein inhaltlicher Bezug zu genannten Werbungtreibenden oder konkreten Leistungsangeboten eines genannten Werbungtreibenden ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1; ZT Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49, Tarifnr. 49.11;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Druckerei und einen Verlag. In den Streitjahren lieferte sie Fremdenverkehrsprospekte an verschiedene Auftraggeber (Städte und Gemeinden bzw. deren Verkehrsämter, Landkreise, Kurverwaltungen sowie Verkehrsvereine). Die unterschiedlich geformten, nicht gehefteten Prospekte (Faltprospekte) weisen in Bild und Text auf Sehenswürdigkeiten und Freizeitmöglichkeiten eines bestimmten Ortes und seiner Umgebung hin. Sie machen auf lohnende Ausflugsziele und sonstige touristische Attraktionen aufmerksam - wie z.B. auf Segelflugplätze, Minigolf- oder Tennisanlagen, Schwimmbäder, Reitmöglichkeiten, Skilifte oder folkloristische Veranstaltungen. Manche Prospekte enthalten außerdem schematisierte Lageskizzen.