BFH - Urteil vom 28.11.1985
V R 169/82
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 253
BStBl II 1986, 160
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 28.11.1985 (V R 169/82) - DRsp Nr. 1996/10260

BFH, Urteil vom 28.11.1985 - Aktenzeichen V R 169/82

DRsp Nr. 1996/10260

»Die geschäftsmäßige Ausgabe sog. Privatoptionen auf Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Prämie unterliegt der Umsatzsteuer.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin bot privaten Kapitalanlegern gegen Zahlung einer Prämie den Erwerb nicht börsengängiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf steigenden oder fallenden Kurs (Kauf- bzw. Verkaufsoptionen) von Warenterminkontrakten an, die an ausländischen Warenbörsen gehandelt werden. Stieg oder fiel (je nachdem, ob eine Kauf- oder Verkaufsoption gewählt war) der Börsenkurs des jeweiligen Warenterminkontraktes, auf den sich die Privatoption bezog, so ergab sich bei Ausübung der Option (während ihrer Laufzeit oder an ihrem Ende) ein der Kursdifferenz entsprechender Ertrag, der allerdings nur soweit zu einem Gewinn des Anlegers führte, als er die Optionsprämie überstieg; bei einer den Anlegern ungünstigen Kursentwicklung bestand keine Nachschußpflicht. Die Höhe der Prämie betrug 10 v.H. des Börsenkurses des in Bezug genommenen Warenterminkontraktes (des sog. Basispreises).