BFH - Urteil vom 28.11.1991
V R 95/86
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1057
BFHE 167, 207
BStBl II 1992, 569
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (V R 95/86) - DRsp Nr. 1996/11386

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen V R 95/86

DRsp Nr. 1996/11386

»Die Vermietung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde gegen Entgelt erfolgt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Durch die unentgeltliche Überlassung der Halle zur Förderung von Vereinen verwirklicht die Gemeinde Eigenverbrauch. Überläßt sie die Halle zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern unentgeltlich, ist die Leistung nicht steuerbar. Dagegen erfolgt die Überlassung der Halle gegen Entgelt, wenn sie zur Erzielung einer für nachfolgende Zeiträume ausdrücklich vereinbarten Miete überlassen wird.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, errichtete in den Streitjahren 1975 bis 1977 eine Mehrzweckhalle. Die Halle wurde im Dezember 1977 in Betrieb genommen. Die Klägerin hatte einen Teil der Halle an einen Gastwirt verpachtet (sog. Gastronomietrakt mit Wohnung). Den übrigen Teil der Halle nutzte sie - nach 1977 - durch unentgeltliche Überlassung an Schulen und an Vereine für Übungsstunden, durch entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Vereine für deren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und (nach den Belegungsplänen der Halle in den Jahren 1978 bis 1980) durch entgeltliche Überlassung an andere Unternehmer für unternehmerische Zwecke in einem Umfang von 19,4 v. H.