BFH - Urteil vom 29.04.1986
VII R 184/83
Normen:
AO (1977) §§ 34, 69, 191 ; KO §§ 30, 59, 106 Abs. 1 ; UStG §§ 16, 18 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 363
BStBl II 1986, 586

BFH - Urteil vom 29.04.1986 (VII R 184/83) - DRsp Nr. 1996/12139

BFH, Urteil vom 29.04.1986 - Aktenzeichen VII R 184/83

DRsp Nr. 1996/12139

»Der vom Konkursgericht für die Zeit bis zur Entscheidung über den Konkursantrag zur Sicherung der zukünftigen Masse eingesetzte Sequester haftet nicht für Umsatzsteuern, die durch seine im Rahmen der Anordnungen des Gerichts getroffenen Maßnahmen entstehen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 69, 191 ; KO §§ 30, 59, 106 Abs. 1 ; UStG §§ 16, 18 ;

Gründe:

I. Die Firma P. L. KG hatte am 4. April 1979 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt. Einen Tag darauf bestellte das Gericht den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Rechtsanwalt X, zum vorläufigen Vergleichsverwalter. Als sich herausgestellt hatte, daß ein Vergleich nicht erfüllbar sein würde, zog die Firma am 16. Mai 1979 den Vergleichsantrag zurück und beantragte die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das Amtsgericht ordnete daraufhin durch Beschluß vom 17. Mai 1979 die Sequestration an. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

"Die Firma P. L. hat die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

Zur Sicherung der Masse wird angeordnet:

1. Die Sequestration des Geschäftsbetriebes.

2. Zum Sequester wird bestellt: Rechtsanwalt X.