BFH - Urteil vom 29.04.1993
V R 38/89
Normen:
BGB § 705, §§ 741 ff; UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1796
BFHE 172, 137
BStBl II 1993, 734
DStZ 1993, 672
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 29.04.1993 (V R 38/89) - DRsp Nr. 1996/9854

BFH, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen V R 38/89

DRsp Nr. 1996/9854

»Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit den anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist.«

Normenkette:

BGB § 705, §§ 741 ff; UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute sind Miteigentümer verschiedener vermieteter Immobilien.

Bis zum Streitjahr (1981) erstreckte sich die Vermietungstätigkeit u.a. auf Wohnungen in Waiblingen und Leverkusen, an denen die Kläger je zur Hälfte beteiligt sind. Im Streitjahr ließen die Kläger zwei Wohneinheiten in Köln, Haus 28 (Beteiligungsverhältnis: Ehemann 40 v.H., Ehefrau 60 v.H.) und Haus 29 (Beteiligungsverhältnis: Ehemann 60 v.H., Ehefrau 40 v.H.), errichten.

Die Kläger gaben für 1981 drei gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) führte die Besteuerungsgrundlagen in einem Umsatzsteuerbescheid vom 06.07.1983 zusammen und setzte negative Umsatzsteuer in Höhe von 69.985.69 DM fest.