BFH - Urteil vom 29.06.1988
X R 33/82
Normen:
BewG § 51 Abs. 1 S. 1, 2 sowie Abs. 4 S. 1, Anlage 1; UStG (1967/1973) § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 184
BStBl II 1988, 922
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.06.1988 (X R 33/82) - DRsp Nr. 1996/13123

BFH, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen X R 33/82

DRsp Nr. 1996/13123

»Umsätze aus einem Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. des § 24 UStG (1967/1973) ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

BewG § 51 Abs. 1 S. 1, 2 sowie Abs. 4 S. 1, Anlage 1; UStG (1967/1973) § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der jeweils zum 30. Juni bilanziert, betreibt eine Hühnerfarm, in der er Junghennen aufzieht. Er hat im hier interessierenden Zeitraum zwischen 37.000 und 77.000 Stück davon pro Wirtschaftsjahr verkauft:

Dem Kläger stand an eigenen landwirtschaftlichen Flächen nur die zunächst 1,29,85 ha und ab Dezember 1969 1,67,80 ha große Hofstelle mit den Hühnerställen zur Verfügung. In den etwa 10 bis 12 km hiervon entfernt liegenden Gemarkungen A und B hatte der Kläger außerdem zwischen 1966 und 1975 von fünf verschiedenen Verpächtern landwirtschaftliche Flächen in einer Gesamtgröße von 30,28,17 ha gepachtet. Zu ihrer Bewirtschaftung setzte der Kläger, weil er selbst keine geeigneten Maschinen besaß, andere Landwirte ein: bis zum Wirtschaftsjahr 1971/1972 den Nebenerwerbslandwirt X aus A und im Anschluß hieran den Landwirt Y, ebenfalls aus A.