BFH - Urteil vom 29.06.1988
X R 64/82
Normen:
UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 189
BStBl II 1989, 207
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 29.06.1988 (X R 64/82) - DRsp Nr. 1996/13124

BFH, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen X R 64/82

DRsp Nr. 1996/13124

»Die Abgabe von unverpackten Erdnüssen aus Warenautomaten ist selbst dann keine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG (1967/1973), wenn die Automaten in Gaststätten aufgestellt sind.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren die Aufstellung von Automaten.

U.a. erzielte sie Umsätze aus dem Verkauf von Erdnüssen mit Hilfe von sogenannten Nußautomaten, die in Gaststätten aufgestellt waren. Diese Umsätze hatte sie mit dem halben Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/1973) versteuert.

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, diese Umsätze unterlägen als Lieferungen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973 i.V.m. § 5 der Dritten Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung -3. UStDV -). Er erhöhte deshalb die Umsatzsteuer für die Streitjahre (1974 bis 1978).