I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft von Eheleuten, erwarb am 18. Dezember 1996 das Wohnungseigentum an einer noch zu errichtenden Ferienwohnung in Bad S. Der Kaufpreis betrug 435 576,55 DM. Die Umsatzsteuer in Höhe von 56 814,33 DM ist in der Rechnung vom 20. Dezember 1996 gesondert ausgewiesen.
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