BFH - Urteil vom 29.08.2002
V R 8/02
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 3, 11 § 4 Nr. 12 S. 2 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 Art. 28 Abs. 3 lit. e ;
Fundstellen:
BFHE 199, 88
BStBl II 2004, 320
DB 2002, 2578
DStR 2002, 1947
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 352/00

BFH - Urteil vom 29.08.2002 (V R 8/02) - DRsp Nr. 2002/16221

BFH, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen V R 8/02

DRsp Nr. 2002/16221

»1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG 1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. 3. Der Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen (des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung von Feriengästen vermietet hätte.«

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 3, 11 § 4 Nr. 12 S. 2 § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 Art. 28 Abs. 3 lit. e ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft von Eheleuten, erwarb am 18. Dezember 1996 das Wohnungseigentum an einer noch zu errichtenden Ferienwohnung in Bad S. Der Kaufpreis betrug 435 576,55 DM. Die Umsatzsteuer in Höhe von 56 814,33 DM ist in der Rechnung vom 20. Dezember 1996 gesondert ausgewiesen.