I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Einfamilienhaus mit Garage.
Nach Fertigstellung vermietete er -vertreten durch den Treuhänder- sein Haus mit Einstellplatz und Garage an eine Vermögensberatungsgesellschaft mit der Berechtigung zur Weitervermietung. Diese Gesellschaft vermietete Haus und Garage an private Wohnungsmieter weiter.
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