I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb vom 1. August 1984 bis 31. Mai 1989 eine Schank- und Speisewirtschaft. Durch Kaufvertrag vom 1. August 1988 erwarb er von einer Privatperson einen gebrauchten PKW zum Preis von 11 900 DM. In der Kaufpreisrechnung war Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Der Kläger ordnete das Fahrzeug seinem Unternehmen zu. Mit Aufgabe des Unternehmens am 31. Mai 1989 überführte er das Fahrzeug in seinen nichtunternehmerischen Bereich.
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