BFH - Urteil vom 30.04.1987
V R 29/79
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 3, § 194 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 435
BStBl II 1987, 486
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.04.1987 (V R 29/79) - DRsp Nr. 1996/12544

BFH, Urteil vom 30.04.1987 - Aktenzeichen V R 29/79

DRsp Nr. 1996/12544

»Ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf den Vorsteuerabzug beschränkt, darf das Finanzamt den nach dieser Prüfung ergehenden Umsatzsteuerbescheid weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen lassen.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 3, § 194 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zur Umsatzsteuer 1975 und 1976 veranlagt worden; beide Umsatzsteuerbescheide waren nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung () unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung war, daß die Klägerin unverhältnismäßig hohe Vorsteuern erklärt habe, ordnete er eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Nach der Prüfungsanordnung "betrifft" die Sonderprüfung den "Vorsteuerabzug" u.a. für die Streitjahre 1975 und 1976. Die Klägerin hat diese Prüfungsanordnung nicht angefochten. Nach dem Prüfungsbericht betraf der Prüfungsumfang den "Vorsteuerabzug". Die Prüfung ergab hinsichtlich der Vorsteuer keine Abweichungen. Aufgrund einer "Anmerkung" im Prüfungsbericht änderte das FA jedoch die Steuerbescheide geringfügig zugunsten der Klägerin, da dieser noch Umsatzsteuerkürzungen nach dem Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) zustanden. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide enthielten die Nebenbestimmungen, daß der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe.