BFH - Urteil vom 30.05.1990
I R 57/89
Normen:
DBA-Japan Art. 12 Abs. 2; EStG § 8, § 50a Abs. 4 ; UStDV (1980) § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1831
BFHE 161, 97
BStBl II 1990, 967
BStBl II 1990, 97

BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 57/89) - DRsp Nr. 1996/10735

BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 57/89

DRsp Nr. 1996/10735

»Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen.«

Normenkette:

DBA-Japan Art. 12 Abs. 2; EStG § 8, § 50a Abs. 4 ; UStDV (1980) § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß im Frühjahr 1979 mit der in Japan ansässigen Firma K (Lizenzgeberin) einen Lizenzvertrag, der sie zur laufenden Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtete. Die Vertragsparteien hatten insbesondere vereinbart, daß die Klägerin 6 % des Nettoverkaufswertes der lizenzierten Produkte als Lizenzgebühren abzuführen hatte. Nach Abschnitt 5.4 des Vertrags sollte diese Zahlung rein netto sein. Steuern waren nur dann abzuziehen, wenn die Lizenzgeberin in Japan eine Steuergutschrift erhalten konnte und diese die Lizenznehmerin darüber informierte. Abgaben, die außerhalb dieser Weiterbelastungsregelung anfielen -wie Bank-, Überweisungskosten und Steuern-, waren von der Klägerin zusätzlich zu den Lizenzgebühren zu tragen.