I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Gemeinde - errichtete Anfang der achtziger Jahre ein Bürgerhaus. Neben anderen Räumlichkeiten befindet sich in diesem Bürgerhaus eine Gaststätte sowie eine Kegelbahnanlage. Die Gaststätte wurde im Jahre 1981 verpachtet. Nach Fertigstellung der Kegelbahnanlage überließ die Klägerin diese entgeltlich an Benutzer. Sie erstellte monatlich einen Belegungsplan. Den nach diesem Plan angemeldeten Keglern stand die Kegelbahn zu der angemeldeten Zeit ausschließlich zur Verfügung. Eine Reservierung erfolgte nur zu den Öffnungszeiten der Gaststätte, so daß eine Bewirtung der Keglergruppen sichergestellt war.
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