I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in gepachteten Räumen eine Gaststätte, die sie im Streitjahr (1984) durch Errichtung eines Anbaus mit einer automatischen Kegelbahnanlage erweiterte. Es handelt sich hierbei um einen durchgehenden schlauchförmigen Raum, dessen Aufenthaltsteil mit einem Tisch für die Kegler versehen ist und der nicht durch Wandelemente oder dergleichen von dem die eigentliche Bahn umgebenden Gebäudeteil getrennt ist. Für die Benutzung der Kegelbahn ist ein Bahngeld von 9 DM pro Stunde zu entrichten. Die Klägerin verzichtet aber auf die Berechnung dieses Entgelts, wenn sie bei Beendigung einer Kegelveranstaltung mit den Verzehraufwendungen der Kegler zufrieden ist.
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