BFH - Urteil vom 30.06.1993
XI R 62/90
Fundstellen:
BB 1993, 2008
BFHE 172, 178
BStBl II 1993, 808
DStZ 1993, 671
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.06.1993 (XI R 62/90) - DRsp Nr. 1996/9863

BFH, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XI R 62/90

DRsp Nr. 1996/9863

»Die entgeltliche Überlassung der von einer Gastwirtschaft betriebenen Kegelbahnanlage ist in die steuerfreie Vermietung von Grundstücken i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und in die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i. S. von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG 1980 aufzuteilen (Bestätigung von Abschn. 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UStR 1988/1992).«

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in gepachteten Räumen eine Gaststätte, die sie im Streitjahr (1984) durch Errichtung eines Anbaus mit einer automatischen Kegelbahnanlage erweiterte. Es handelt sich hierbei um einen durchgehenden schlauchförmigen Raum, dessen Aufenthaltsteil mit einem Tisch für die Kegler versehen ist und der nicht durch Wandelemente oder dergleichen von dem die eigentliche Bahn umgebenden Gebäudeteil getrennt ist. Für die Benutzung der Kegelbahn ist ein Bahngeld von 9 DM pro Stunde zu entrichten. Die Klägerin verzichtet aber auf die Berechnung dieses Entgelts, wenn sie bei Beendigung einer Kegelveranstaltung mit den Verzehraufwendungen der Kegler zufrieden ist.