BFH - Urteil vom 30.07.1986
V R 41/76
Normen:
UStDB (1951) § 7 Abs. 1; UStG (1951) § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 279
BStBl II 1986, 874
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - Senate in Köln -,

BFH - Urteil vom 30.07.1986 (V R 41/76) - DRsp Nr. 1996/12254

BFH, Urteil vom 30.07.1986 - Aktenzeichen V R 41/76

DRsp Nr. 1996/12254

»Vereinbart ein GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils und der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit mit dem Erwerber in einem besonderen Vertrag gegen besondere Vergütung, daß er sich auf die Dauer von 10 Jahren des Wettbewerbs zu enthalten habe, so kann das Unterlassen des Wettbewerbs mangels Nachhaltigkeit nichtsteuerbar sein.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 7 Abs. 1; UStG (1951) § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war einer der beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter und einer der beiden Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen der GmbH und der ... AG (AG) bestand ein Agenturvertrag, der zum 31. Dezember 1964 auslief. Die Großkunden der GmbH hatten unmittelbare Abnahmeverpflichtungen gegenüber der AG.