BFH - Urteil vom 30.07.1986
V R 99/76
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 147, 284
BStBl II 1986, 877
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 30.07.1986 (V R 99/76) - DRsp Nr. 1996/12255

BFH, Urteil vom 30.07.1986 - Aktenzeichen V R 99/76

DRsp Nr. 1996/12255

»Auch nach Einführung des § 565e BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl I, 437) ist die Überlassung einer Werkdienstwohnung durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a UStG (1967).«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a;

Gründe:

I. Der Vater (Erblasser) des Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (Kläger) betrieb eine Gastwirtschaft mit Saal und Hotel. Im November 1972 wurde ein Anbau an sein Hotelgebäude fertiggestellt. Ihm wurden dafür 11.421 DM Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Der Erblasser nutzte den Anbau in einem Umfang von 75 v.H. der Gesamtfläche für Wohnzwecke. Zu 25 v.H. der Gesamtfläche nutzte er ihn dadurch, daß er möblierte Räume einer erwachsenen Arbeitskraft für die Gaststätte und einer minderjährigen Küchenhilfe zu Wohnzwecken zur Verfügung stellte. Mündlich war verabredet, daß diese Arbeitnehmer "Kost und Logis" erhalten sollten. Der Erblasser hatte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1972 eine Pauschale von insgesamt 8.140 DM für Verpflegung und Unterbringung der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer unterworfen und die ihm für den Anbau berechnete Umsatzsteuer von 11.421 DM als Vorsteuer abgesetzt.