I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- errichtete im Streitjahr 1987 auf einem von ihr erworbenen Grundstück in Z ein Geschäftsgebäude, das sie unter Verzicht auf die Steuerfreiheit ihrer Mietumsätze an die A-KG (KG) mit Sitz in R vermietete. Das Gebäude hat eine Gesamtnutzungsfläche von 2 614 qm. Davon entfallen 76 qm auf eine vollständig eingerichtete 2-Zimmer-Wohnung mit Duschbad, Wohnraum mit integrierter Küche, Schlafraum und Flur. Diese Räumlichkeiten werden von der KG in der Weise genutzt, daß zum einen einer ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer dort etwa einmal pro Woche übernachtet, wenn er die H Niederlassung aufsucht; zum anderen stellte die KG die Wohnung Geschäftsfreunden unentgeltlich zur Überlassung zur Verfügung.
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