BFH - Urteil vom 31.01.2002
V R 40/00
Normen:
UStG (1991/1993) § 3 Abs. 3, 11 § 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 Art. 28 Abs. 3 lit. e ;
Fundstellen:
BB 2002, 927
BFH/NV 2002, 883
BFHE 197, 377
BStBl II 2004, 315
DB 2002, 1030
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 31.01.2002 (V R 40/00) - DRsp Nr. 2002/4830

BFH, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V R 40/00 - Aktenzeichen V R 41/00

DRsp Nr. 2002/4830

»1. Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf", gegen Abschn. 32 Abs. 1 Satz 1 UStR). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. 3. Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 3 Abs. 3, 11 § 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4 Art. 28 Abs. 3 lit. e ;

Gründe: