BFH - Urteil vom 31.01.2002
V R 61/96
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 5 Abs. 6 Art. 6 Abs. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1028
BFHE 197, 372
BStBl II 2003, 813
DStR 2002, 633
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 31.01.2002 (V R 61/96) - DRsp Nr. 2002/4770

BFH, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V R 61/96

DRsp Nr. 2002/4770

»1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. 2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. 3. Ist --wie im Streitfall-- ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollständige) Zuordnung des PKW zum unternehmerischen Bereich kann u.a. daraus abgeleitet werden, dass der Kläger die private Verwendung des PKW gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.