I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1968 bis 1971 als Kommanditgesellschaft (KG) eine Brauerei. Sie verpachtete zudem eine eigene Gastwirtschaft und selbstgepachtete Gaststätten (einschließlich der dazu gehörenden Wohnungen) an Gastwirte. Diese verpflichteten sich, Bier von der Klägerin zu beziehen und in den gepachteten Gaststätten zu verkaufen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Gastwirten wurden jeweils sowohl hinsichtlich der Gaststättenverpachtung als auch hinsichtlich der Bierabnahmeverpflichtung in einem einheitlichen schriftlichen Vertrag geregelt, der in den Fällen der Verpachtung fremder Gaststätten als "Untermietvertrag" bezeichnet war.
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