BFH - Urteil vom 31.07.1987
V R 148/78
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 473
BStBl II 1987, 754
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1979, 51),

BFH - Urteil vom 31.07.1987 (V R 148/78) - DRsp Nr. 1996/12683

BFH, Urteil vom 31.07.1987 - Aktenzeichen V R 148/78

DRsp Nr. 1996/12683

»Die Aufteilung der gesamten (in einen Besteuerungszeitraum fallenden) Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG (1967) richtet sich nach der Vorsteuerabzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG (1967), die auf Verwendung oder Inanspruchnahme des einzelnen vorsteuerbelasteten Leistungsbezugs abstellt. Verwendung oder Inanspruchnahme ist die erste Leistung (der Eigenverbrauch), in deren (dessen) Gegenstand die bezogene Leistung eingeht.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1968 bis 1971 als Kommanditgesellschaft (KG) eine Brauerei. Sie verpachtete zudem eine eigene Gastwirtschaft und selbstgepachtete Gaststätten (einschließlich der dazu gehörenden Wohnungen) an Gastwirte. Diese verpflichteten sich, Bier von der Klägerin zu beziehen und in den gepachteten Gaststätten zu verkaufen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Gastwirten wurden jeweils sowohl hinsichtlich der Gaststättenverpachtung als auch hinsichtlich der Bierabnahmeverpflichtung in einem einheitlichen schriftlichen Vertrag geregelt, der in den Fällen der Verpachtung fremder Gaststätten als "Untermietvertrag" bezeichnet war.