BFH - Urteil vom 31.07.1987
V R 25/79
Normen:
AufwAG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; UStG (1967) § 24 ; UStG (1980) § 24a;
Fundstellen:
BFHE 150, 549
BStBl II 1987, 870
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 31.07.1987 (V R 25/79) - DRsp Nr. 1996/12698

BFH, Urteil vom 31.07.1987 - Aktenzeichen V R 25/79

DRsp Nr. 1996/12698

»Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen gewerblichen Absatzbetrieb unterhält, landwirtschaftliche Eigenerzeugnisse an Dritte, so sind die entsprechenden Umsätze im Rahmen des gewerblichen Unternehmens ausgeführt, wenn durch dieses die mit den Umsätzen verbundene Verkauftstätigkeit ausgeübt wird.«

Normenkette:

AufwAG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; UStG (1967) § 24 ; UStG (1980) § 24a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist auf Grund einer Verschmelzung aus der ... eGmbH (künftig: Genossenschaft) hervorgegangen. Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft war die Beschaffung von Pflanzgut und aller für den Kartoffelanbau notwendigen Bedarfsartikel sowie die Verwertung der von den Mitgliedern gelieferten Kartoffeln und die gemeinsame Maschinenbenutzung.

1969 pachtete die Genossenschaft einen Hof X. Sie optierte laut Schreiben vom 9. April 1970 hinsichtlich dieses Betriebsteils gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) für die Regelbesteuerung. Auf den zum gepachteten Hof gehörenden Grundstücken wurden in den Streitjahren (1970 bis 1972) Kartoffeln und Getreide angebaut und Schweine gehalten. Die Umsätze von Getreide und Schweinen machten im Durchschnitt der Streitjahre über 60 v.H. der Umsätze aller Erzeugnisse des Hofes in X. aus.